Davon unterschieden wurden die "anderen Auflagen, z.B. medizinischer Art", für welche gemäss Art. 26 Abs. 3 VZV a.F. lediglich der Vermerk "Auflage" im Führerausweis einzutragen war, sofern die Behörde deren Kontrolle nicht auf andere Weise sicherstellte. Art. 24d VZV hält demgegenüber lediglich fest, dass für Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden sind, und verweist im Übrigen auf die Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 22. März 2012 betreffend Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat (im Folgenden: Weisung).