Welche Auflagen und Nebenbestimmungen im Führerausweis einzutragen sind und damit von den Kontrollorganen zur Kenntnis genommen werden können, sagt das Gesetz nicht. 4.1.2. In einer früheren, bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von Art. 26 Abs. 2 VZV (vgl. AS 1976 S. 2423 ff. und AS 2001 S. 1821 ff.) wurden diejenigen im Führerausweis einzutragenden Beschränkungen und Auflagen aufgezählt, die von der Verkehrspolizei zu kontrollieren waren; dazu zählten z.B. die Pflicht zum Tragen von Brille oder Kontaktschalen oder die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterung. Davon unterschieden wurden die "anderen Auflagen, z.B. medizinischer Art", für welche gemäss Art.