Sie sei keinesfalls persönlichkeitsverletzend, weil die Polizei anlässlich einer Kontrolle den Grund für das verkürzte Kontrollintervall nicht erkennen könne, gegebenenfalls aber die Möglichkeit habe, dem Strassenverkehrsamt Meldung zu erstatten. 4.1. 4.1.1. Der Führerausweis kann jederzeit mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen (insbesondere der Polizei) auf Verlangen vorzuweisen (Art. 10 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Welche Auflagen und Nebenbestimmungen im Führerausweis einzutragen sind und damit von den Kontrollorganen zur Kenntnis genommen werden können, sagt das Gesetz nicht.