Der Eintrag wecke bei einer Polizeikontrolle Argwohn; ausserdem könne die Einhaltung der Auflage ohnehin nur vom Strassenverkehrsamt – nicht aber anlässlich einer Polizeikontrolle – überwacht werden, weshalb die Eintragung im Führerausweis auch sinnlos sei. Die Vorinstanz erachtet die Eintragung dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit und der gehörigen Terminüberwachung als zweckmässig. Sie sei keinesfalls persönlichkeitsverletzend, weil die Polizei anlässlich einer Kontrolle den Grund für das verkürzte Kontrollintervall nicht erkennen könne, gegebenenfalls aber die Möglichkeit habe, dem Strassenverkehrsamt Meldung zu erstatten.