27 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), einer medizinischen Kontrolluntersuchung durch einen Vertrauensarzt zu unterziehen. Diese Auflage sollte im Führerausweis mit dem Code 101 eingetragen werden. Das Kantonsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich des Eintrags des Codes 101 im Führerausweis gut. Aus den Erwägungen: 4. Der Beschwerdeführer wehrt sich zudem gegen die vorgesehene Eintragung des Codes 101 in seinem Führerausweis. Er erachtet eine solche Massnahme als unnötig, diskriminierend und persönlichkeitsverletzend. Der Eintrag wecke bei einer Polizeikontrolle Argwohn;