{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-2_2014-08-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10338", "Checksum": "5d03afeb2ea4625324eecbca559230be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 2", "2014 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.08.2014 7H 13 2 (2014 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Auch das FABER wird vom ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführt (Art. 104c Abs. 1 SVG). Seine Zwecksetzung deckt sich teilweise mit derjenigen des ADMAS: So dient das FABER ebenfalls der Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen und statistischen Zwecken, zudem aber auch der Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen (Art. 104c Abs. 2 SVG). Das Register enthält die von schweizerischen Behörden oder von ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen, die von schweizerischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote sowie die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie gegenüber Personen, die einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen (Art. 104c Abs. 3 SVG). Die Verordnung über das Fahrberechtigungsregister (SR 741.53) regelt die Einzelheiten. Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 13 - 15 dieser Verordnung werden im FABER unter den Personenstammdaten namentlich auch das Datum der letzten medizinischen Kontrolluntersuchung, das Datum der nächsten medizinischen Kontrolluntersuchung und das Intervall der medizinischen Kontrolluntersuchung erfasst. Während die Verkehrspolizeien und die Zollorgane auf die Angaben betreffend diese Kontrolluntersuchungen keinen Zugriff haben, sondern nur die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten einsehen können (Art. 104c Abs. 5 lit. a SVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister), können die kantonalen Strassenverkehrsämter (als für die Erteilung und den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen Behörden) die vollständigen Daten, mithin auch diejenigen betreffend die medizinischen Kontrolluntersuchungen abfragen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister). 4.3.3. Den zuständigen Behörden ist es somit bereits aufgrund der Registereinträge möglich, die Einhaltung der Auflage eines verkürzten Intervalls für die erforderlichen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchungen zu überwachen. Dies gilt selbst für den Fall eines Kantonswechsels des Ausweisinhabers, da die Register zentral geführt werden und von allen kantonalen Strassenverkehrsämtern konsultiert werden können, so dass die Weitergabe der Informationen gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass auf dem Führerausweis im Kreditkartenformat die Adresse des Ausweisinhabers nicht mehr eingetragen wird (vgl. Weisung Ziff. 1), und dass mit der Schaffung des FABER (Änderung des SVG vom 14.12.2001, in Kraft seit 1.2.2005) auch die Pflicht zum Umtausch des Führerausweises nach jedem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton entfiel (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVG; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.3.1999, BBl 1999, S. 4439 und 4467 f.). Nun genügt es, dass der Ausweisinhaber die neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz mitteilt (Art. 26 Abs. 2 VZV). Damit ist es auch mit Blick auf die Kontrollaufgaben der Zulassungsbehörden nicht erforderlich, im Führerausweis mit dem Code 101 einzig auf verkürzte Kontrollintervalle hinzuweisen (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 25.8.2004, in GVP 2004 Nr. 17 E. 2b/bb). 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung, die Auflage des verkürzten medizinischen Kontrollintervalls mit dem Code 101 im Führerausweis des Beschwerdeführers festzuhalten, als sinn- und zwecklos und damit als unhaltbar. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt begründet. |"}