{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-2_2014-08-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10338", "Checksum": "5d03afeb2ea4625324eecbca559230be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 2", "2014 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.08.2014 7H 13 2 (2014 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Er bedeutet: \"Besondere Auflage (die ausführliche Verfügung wird bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt)\". Das ASTRA bezeichnet ihn als \"Sammelgefäss\", dessen Inhalt und Bedeutung nicht abschliessend geregelt sei. Die kantonalen Behörden hätten hier einen Handlungsspielraum, wobei der Code 101 immerhin nicht anstelle eines anderen, genau definierten, harmonisierten oder nationalen Codes verwendet werden dürfe. Am häufigsten werde er wohl im Zusammenhang mit speziellen medizinischen Gründen verwendet, welche z.B. ein verkürztes Intervall für medizinische Kontrollen unumgänglich machen würden (wobei diese Verwendung des Codes 101 den Weisungen des ASTRA entspreche). Insofern diene der Code 101 nicht nur den Kontrollorganen, sondern auch dem Strassenverkehrsamt selbst. Dieses sei nämlich für die Einhaltung der Kontrollintervalle zuständig, müsse die Betroffenen rechtzeitig aufbieten und die aktuellen Ergebnisse ins Datensystem eingeben. Zudem sei es auch für die Einleitung eines Ausweis-Entzugsverfahrens zuständig, sollten die Betroffenen ihren Pflichten, an den Kontrolluntersuchungen teilzunehmen, nicht nachkommen. 4.2. Zwar mag es im Einzelfall sinnvoll sein, mit Blick auf die Besonderheiten der Erkrankung des jeweiligen Ausweisinhabers spezifische medizinische Auflagen zu verfügen, die von keinem anderen Code erfasst werden. Während aber die Einhaltung der Beschränkungen gemäss den harmonisierten Zusatzangaben von der Verkehrspolizei ausnahmslos überwacht werden kann, ist dies beim Code 101 nur schon deswegen nicht möglich, weil die Polizei den Inhalt der zugrunde liegenden Verfügung nicht kennt (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 25.8.2004, in GVP 2004 Nr. 17 E. 2b/bb, auch zum Folgenden). Immerhin weist der Code 101 die Polizeikräfte darauf hin, dass eine medizinische Problematik vorliegen könnte. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Polizei jeweils in besonderem Mass auf etwaige Anzeichen für eine gesundheitliche Problematik achtet und einen auffälligen Fahrzeugführer eventuell an der Weiterfahrt hindert. Auch sind Fälle denkbar, in denen der kontrollierende Polizist den Inhalt der Verfügung, z.B. nachts oder an Wochenenden, nicht sofort in Erfahrung bringen kann, sich durch den Code 101 aber veranlasst sieht, das Strassenverkehrsamt nachträglich über seine Feststellungen zu informieren, was im Ergebnis auch der Verkehrssicherheit dient. Erschöpft sich die Auflage allerdings – wie hier – in einem verkürzten medizinischen Kontrollrhythmus, ist eine polizeiliche Kontrolle weder möglich noch angebracht. Unter dem Aspekt der polizeilichen Überprüfung der Einhaltung der Auflage und der Wahrung der Verkehrssicherheit ist die Eintragung des allgemein gehaltenen Codes 101 weder geeignet noch gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um ein von den gesetzlichen Vorschriften abweichendes Kontrollintervall handelt. Mit andern Worten kann eine Polizeikontrolle nichts zur Prüfung der Befolgung dieser Auflage beitragen. Im Übrigen erscheint es auch als wenig plausibel, dass der Ausweisinhaber (wie das ASTRA geltend macht) gerade durch die Eintragung des Codes 101 auf dem Führerausweis an seine Verpflichtungen erinnert werde. Im Fall von verkürzten medizinischen Kontrollfristen wird dies vielmehr mit Erinnerungsschreiben bzw. Aufforderungen durch das Strassenverkehrsamt erreicht. 4.3. Das ASTRA hält des Weiteren fest, dass die Einhaltung des Codes 101 – jedenfalls bei verkürzten Intervallen für die medizinischen Kontrollen – der Überprüfung durch das Strassenverkehrsamt diene. Zudem gebe der Code 101 bei einem Wohnsitzwechsel dem neuen Kanton einen Hinweis, das Dossier der betroffenen Person vom früheren Wohnsitzkanton einzuholen. Dadurch werde sichergestellt, dass die speziellen Auflagen (z.B. ein verkürztes medizinisches Kontrollintervall) auch am neuen Wohnort kontrolliert und eingehalten würden. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass den jeweils zuständigen Zulassungsbehörden mit dem automatisierten Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) und dem automatisierten Fahrberechtigungsregister (FABER) zwei gesamtschweizerisch geführte Datenbanken zur Verfügung stehen, welche über verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen und/oder Auflagen Auskunft geben (vgl. Art. 104b und 104c SVG). Im Einzelnen: 4.3.1. Das ADMAS-Register wird gemäss Art. 104b Abs. 1 SVG vom ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführt. Es dient der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen, der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer sowie statistischen Zwecken (Art. 104 Abs. 2 SVG). Es enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen (Abs. 3), beispielsweise die Verweigerung und den Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (lit. a), verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen (lit. f) oder Auflagen (lit. g). Die Personendaten im ADMAS-Register werden vom ASTRA sowie von den für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bearbeitet (Abs. 4). Gemäss Art. 7 lit. h der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung; SR 741.55) ist die Anordnung einer medizinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung im Rahmen eines Administrativverfahrens einzutragen; die"}