{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-2_2014-08-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10338", "Checksum": "5d03afeb2ea4625324eecbca559230be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 2", "2014 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.08.2014 7H 13 2 (2014 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.08.2014 7H 13 2 (2014 IV Nr. 10)\nRegeste:\nDie Auflage eines verkürzten medizinischen Kontrollintervalls darf nicht mittels Code 101 im Führerausweis eingetragen werden. | Art. 24d VZV. | Administrativmassnahmen\n\n\n| Entscheid: | Gestützt auf ein Arztzeugnis wurde dem 77-jährigen A der Führerausweis unter der Auflage belassen, sich jährlich, statt im Zweijahresrhythmus (gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), einer medizinischen Kontrolluntersuchung durch einen Vertrauensarzt zu unterziehen. Diese Auflage sollte im Führerausweis mit dem Code 101 eingetragen werden. Das Kantonsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich des Eintrags des Codes 101 im Führerausweis gut. Aus den Erwägungen: 4. Der Beschwerdeführer wehrt sich zudem gegen die vorgesehene Eintragung des Codes 101 in seinem Führerausweis. Er erachtet eine solche Massnahme als unnötig, diskriminierend und persönlichkeitsverletzend. Der Eintrag wecke bei einer Polizeikontrolle Argwohn; ausserdem könne die Einhaltung der Auflage ohnehin nur vom Strassenverkehrsamt – nicht aber anlässlich einer Polizeikontrolle – überwacht werden, weshalb die Eintragung im Führerausweis auch sinnlos sei. Die Vorinstanz erachtet die Eintragung dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit und der gehörigen Terminüberwachung als zweckmässig. Sie sei keinesfalls persönlichkeitsverletzend, weil die Polizei anlässlich einer Kontrolle den Grund für das verkürzte Kontrollintervall nicht erkennen könne, gegebenenfalls aber die Möglichkeit habe, dem Strassenverkehrsamt Meldung zu erstatten. 4.1. 4.1.1. Der Führerausweis kann jederzeit mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen (insbesondere der Polizei) auf Verlangen vorzuweisen (Art. 10 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Welche Auflagen und Nebenbestimmungen im Führerausweis einzutragen sind und damit von den Kontrollorganen zur Kenntnis genommen werden können, sagt das Gesetz nicht. 4.1.2. In einer früheren, bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von Art. 26 Abs. 2 VZV (vgl. AS 1976 S. 2423 ff. und AS 2001 S. 1821 ff.) wurden diejenigen im Führerausweis einzutragenden Beschränkungen und Auflagen aufgezählt, die von der Verkehrspolizei zu kontrollieren waren; dazu zählten z.B. die Pflicht zum Tragen von Brille oder Kontaktschalen oder die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterung. Davon unterschieden wurden die \"anderen Auflagen, z.B. medizinischer Art\", für welche gemäss Art. 26 Abs. 3 VZV a.F. lediglich der Vermerk \"Auflage\" im Führerausweis einzutragen war, sofern die Behörde deren Kontrolle nicht auf andere Weise sicherstellte. Art. 24d VZV hält demgegenüber lediglich fest, dass für Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden sind, und verweist im Übrigen auf die Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 22. März 2012 betreffend Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat (im Folgenden: Weisung). Mithin werden die im Führerausweis zwingend einzutragenden (und polizeilich zu kontrollierenden) Nebenbestimmungen nicht mehr ausdrücklich aufgelistet; ebenso wenig ist vorgesehen, dass die Kontrolle auch auf andere Weise als durch einen Eintrag im Führerausweis sichergestellt werden könnte. Immerhin legt es der Wortlaut von Art. 24d VZV nahe, dass es weiterhin zulässig ist, gewisse Nebenbestimmungen nicht im Führerausweis einzutragen. Gleiches ergibt sich aus der italienischen Fassung (\"Per le condizioni, le restrizioni e i dati supplementari che devono essere iscritti nella licenza di condurre come decisione,…\"), während die französische Fassung diese Auslegung jedenfalls nicht ausschliesst (\"Lors de l'inscription dans le permis de conduire de conditions, de restrictions et d'autres indications complémentaires,…\"). 4.1.3. Ziffer 4 der Weisung enthält die Codes für die Beschränkungen und Zusatzangaben auf den Führerausweisen im Kreditkartenformat. Ziffer 41 listet die mit der Europäischen Union (EU) harmonisierten Codes auf, während Ziffer 42 nationale Beschränkungen und Zusatzangaben zu bestimmten Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien betrifft. Das ASTRA hält dazu in seiner Stellungnahme fest, dass solche nationalen Codes mit der Nummerierung ab 101 auch im Ausland bzw. in der EU möglich seien und ausschliesslich den nationalen Behörden und Fahrzeugführern dienten. Hauptzweck der Codes im Allgemeinen ist gemäss den Ausführungen des ASTRA die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Kontrollorgane könnten auf den ersten Blick erkennen, ob Auflagen eingetragen seien, und dann deren Einhaltung überprüfen. Aber auch die Fahrzeugführer würden an die Auflagen erinnert. Schliesslich dienten die Einträge auch weiteren Gruppen, z.B. den Autovermietern, welche von Gesetzes wegen überprüfen müssten, ob sie einer bestimmten Person ein bestimmtes Fahrzeug vermieten dürften (z.B. wenn jemand nur Fahrzeuge mit automatischem Getriebe fahren dürfe). Die harmonisierten Zusatzangaben umfassen einerseits Angaben, die den Fahrer aus medizinischen Gründen betreffen (Code 01: Korrekturen des Sehvermögens; Code 02: Hörprothese/Kommunikationshilfe; Code 03: Prothese/Orthese der Gliedmassen; Code 04: Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen; Code 05 weist auf eine beschränkte Gültigkeit hin und erfordert den Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen, beispielsweise bedeutet Code 05.08: \"Kein Alkohol\"). Andererseits werden Codes aufgeführt, die auf Besonderheiten und Anpassungen des Fahrzeugs hinweisen (Codes 10-44), Beschränkungen auf ein bestimmtes Fahrzeug enthalten (Code 45, 50 und 51) oder Verwaltungsangelegenheiten regeln (Codes 70-79). Es fällt auf, dass zahlreiche medizinische Gründe, die"}