2010, N 996 ff.). Weil die Schwyzer Behörden die im Aufenthaltskanton Luzern erbrachten Unterstützungsleistungen mangels einer Kompetenznorm der Sache nach nicht beanstanden bzw. nicht beanstanden können, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu. Damit ist erstellt, dass der Heimatkanton Schwyz für die Dauer des befristeten Aufenthalts von A im Alters- und Pflegeheim C für Unterstützungsleistungen des Aufenthaltskantons Luzern rückerstattungspflichtig ist. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch mit Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsspruchs des angefochtenen Entscheids abzuweisen. Damit dringt der Kanton Schwyz mit seiner Rechtsvorkehr nicht durch. |