Anhaltspunkte für eine abweichende Annahme ergeben sich auch nicht aus den Akten. Einen Beweis für das Gegenteil tritt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren im Übrigen auch nicht an, sodass die prozessführende Partei in diesem Punkt die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 115 mit Hinweis auf BGer-Urteil 2A.669/2005 vom 10.5.2006 E. 3.5.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, N 996 ff.).