Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Punkt auf Gesagtes verwiesen werden. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich beim Alters- und Pflegeheim C um eine nicht anerkannte soziale Einrichtung gehandelt habe (dazu: E. 3.3.). Entscheidend ist die mit den Akten hinreichend dokumentierte Feststellung, dass sich die Behörden darum bemüht hatten, für A eine geeignete Betreuungs- und Pflegeeinrichtung zu finden und dass sie dieses Ziel trotz Bemühungen zufolge des Mangels an Plätzen in anerkannten Betreuungseinrichtungen vor dem 19. Dezember 2012 nicht erreichten, am Tag, als A in das anerkannte Wohnheim D übertreten konnte.