O., N 79). Werden entsprechende Leistungen zugesprochen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, fallen solche nicht unter das ZUG. 3.4.3. In diesem Sinn fallen die hier strittigen Unterstützungsleistungen, gemeint sind jene, die vor dem Eintritt ins Wohnheim D angefallen sind, unter das ZUG. Wie dargetan, konnten diese mangels eines ZUG-Wohnsitzes von A im Kanton Luzern gegenüber dem Heimatkanton Schwyz geltend gemacht werden. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Punkt auf Gesagtes verwiesen werden.