Weiter umschreibt Art. 3 Abs. 2 ZUG jene Leistungen des Gemeinwesens, die im Sinn des ZUG nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG alle jene Sozialleistungen, die nach besonderen Vorschriften berechnet werden, insbesondere nach Massgabe des Rechts im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der gesetzlich oder reglementarisch geordneten Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Bedürftiger und anderer Beiträge mit Subventionscharakter (Thomet, a.a.O., N 79).