O., N 304 ff.). Demnach ist festzuhalten, dass auch die Höhe der geltend gemachten Forderung gegenüber dem Heimatkanton auf einer hinreichenden bundesrechtlichen Grundlage beruht. 3.4.2. Der in Rede stehende Kostenersatz ist, wie darzulegen sein wird, auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, regelt das ZUG die Zuständigkeiten mit Bezug auf Unterstützungen, namentlich von Geld- und Naturalleistungen von Gemeinwesen, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Weiter umschreibt Art. 3 Abs. 2 ZUG jene Leistungen des Gemeinwesens, die im Sinn des ZUG nicht als Unterstützungen gelten.