15 ZUG zur Bezahlung von insgesamt Fr. 74'427.20 verpflichtet wird. 3.4.1. Zunächst erscheint zweifelhaft, ob sich die Luzerner Behörden gegenüber dem Heimatkanton auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung auf die Rechtsgrundlage von Art. 34 Abs. 1 und 2 ZUG berufen können, denn der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht ohne Weiteres auf eine derartige Befugnis schliessen. Auch aus der Botschaft zum ZUG (BBl 1976 III 1193 ff.) lässt sich dazu nichts Substanzielles entnehmen (BBl 1976 III 1215 u. 1216). Gemäss Art.