Die Abweisung der Einsprachen gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erweist sich mithin im Ergebnis zutreffend, weshalb die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden muss. 3.4. Zu prüfen bleibt die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2013, womit der Kanton Schwyz für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen der ansatzweise bestätigten Kostenersatzpflicht gestützt auf Art. 15 ZUG zur Bezahlung von insgesamt Fr. 74'427.20 verpflichtet wird.