34 ZUG hierüber verfügt werden musste. Beizufügen bleibt, dass die Kostenersatzpflicht bei fehlendem Unterstützungswohnsitz nach Art. 15 ZUG unbegrenzt ist. Auch steht dem Heimatkanton keinerlei Einfluss- bzw. Mitwirkungsmöglichkeit offen (Bericht Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS, Ziff. 2.2.9.2, S. 30). Die Abweisung der Einsprachen gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erweist sich mithin im Ergebnis zutreffend, weshalb die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden muss.