Vor diesem Hintergrund durfte der Aufenthaltskanton Luzern gestützt auf Art. 15 ZUG gegenüber dem Heimatkanton die Rückerstattung von Unterstützungskosten geltend machen. Unstrittig ist ferner, dass die Luzerner Behörden die Anzeige betreffend die Unterstützungspflicht des Heimatkantons von A den Schwyzer Behörden gegenüber fristgerecht haben zukommen lassen. Beizufügen ist weiter, dass die Schwyzer Behörden die deponierten Einsprachen ab drittem Quartal 2011 aufrecht erhielten bzw. nicht zurück gezogen haben, sodass seitens der Luzerner Behörden gestützt auf Art. 34 ZUG hierüber verfügt werden musste.