23 ZGB noch einen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG begründet hat. Mangels Wohnsitzes im Sinn von Art. 23 ZGB im Kanton Luzern kann auch nicht geltend gemacht werden, der Kanton Luzern sei – bereits schon für die Zeit vor dem Übertritt von A in das Wohnheim D – gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, ein Angebot an Pflege und Betreuung für A zur Verfügung zu stellen, welches seinen Bedürfnissen in angemessener Weise hätte entsprechen müssen. Gemäss Art. 2 IFEG trifft diese Pflicht denjenigen Kanton, in welchem die invalide Person Wohnsitz nach Art.