Erst am 19. Dezember 2012 ist A vom Alters- und Pflegeheims C – nunmehr erstmals auf Dauer – in das Wohnheim D […] übergetreten. Nach Lage der Akten erfährt er in dieser Einrichtung jene Betreuung und Pflege, die seinen Bedürfnissen angemessen ist. Unter diesen Umständen könnte ab diesem Zeitpunkt auf eine Begründung des Wohnsitzes geschlossen werden, für die Zeit davor nach dem Gesagten indes nicht. 3.3. Entgegen der Auffassung des Kantons Schwyz steht aufgrund der vorstehenden Überlegungen fest, dass A nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 im Kanton Luzern weder einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB noch einen Unterstützungswohnsitz gemäss Art.