Im Folgenden betrachteten die Luzerner Behörden das Alters- und Pflegeheim C in X zu Recht als blosse Übergangslösung, mit andern Worten nicht als eine auf Dauer angelegte. An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass A damals bereits auf einer Warteliste einer anerkannten sozialen Pflegeeinrichtung angemeldet war. Diese Umstände lassen weder für die Dauer der Aufenthalte von A im Kantonsspital Luzern noch im Alters- und Pflegeheim C in X auf die Begründung eines Wohnsitzes im Sinn von Art. 4 ZUG schliessen. Erst am 19. Dezember 2012 ist A vom Alters- und Pflegeheims C – nunmehr erstmals auf Dauer – in das Wohnheim D […] übergetreten.