Die Schwyzer Behörden gingen mit Recht davon aus, dass die letztgenannte Betreuungseinrichtung den Bedürfnissen von A auf Dauer nicht gerecht werden konnte. Dass der damalige Amtsvormund und Beistand E zunächst die Absicht verfolgt hatte, A im Alters- und Pflegeheim C zu belassen, ändert an dieser Betrachtung nichts; dies umso weniger, als dieser amtlich bestellte Beistand nach Massgabe der damals in Kraft gestandenen Rechtslage ohnehin keinen Einfluss auf eine Wohnsitzbegründung von A nehmen konnte. Im Folgenden betrachteten die Luzerner Behörden das Alters- und Pflegeheim C in X zu Recht als blosse Übergangslösung, mit andern Worten nicht als eine auf Dauer angelegte.