Nach der Rückkehr in die Schweiz hielt sich A zunächst im Kantonsspital Luzern auf. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass er an diesem Aufenthaltsort nach all dem Gesagten einen Wohnsitz gemäss ZUG hätte begründen können, sind nicht zu erkennen. Denn alle massgeblichen objektiven Umstände sprechen dagegen, dass A dort hätte verbleiben können. Analoges ist mit Blick auf dessen anschliessenden Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim C in X zu sagen. Die Schwyzer Behörden gingen mit Recht davon aus, dass die letztgenannte Betreuungseinrichtung den Bedürfnissen von A auf Dauer nicht gerecht werden konnte.