4 ZUG einen Unterstützungswohnsitz begründen. Damit ist deutlich geworden, dass die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer "Absicht dauernden Verbleibens" unfähig, begründet werden. Vielmehr ist mit Bezug auf die Wohnsitzfrage nach ZUG differenziert darzutun, dass keine oder ungenügende objektive Umstände, zu denen die Urteilsunfähigkeit blosses Indiz ist, zur Begründung des Lebensmittelpunkts vorliegen (Thomet, a.a.O., N 105). 3.2.2. Nach der Rückkehr in die Schweiz hielt sich A zunächst im Kantonsspital Luzern auf.