In diesem Sinn hat das Bundesgericht in BGE 97 II 3 diesen äusseren erkennbaren Verhältnissen eine eigenständige Bedeutung für die Wohnsitzbegründung zuerkannt und derlei nicht als blosse Indizien für einen subjektiven Willen der Lebensgestaltung gewertet (Thomet, a.a.O., N 97 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Vor dem Hintergrund derartiger Überlegungen kann gegebenenfalls selbst eine urteilsunfähige Person im Sinn von Art. 4 ZUG einen Unterstützungswohnsitz begründen.