Die Rede ist von einem inneren Vorgang, auf den jeweils bloss aus indirekter Wahrnehmung geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusseren Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, vor allem der Umstand, dass Beziehungen zu einem bestimmten Ort bestehen, wo aufgrund der massgeblichen Umstände gegebenenfalls auf einen Lebensmittelpunkt geschlossen werden kann. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in BGE 97 II 3 diesen äusseren erkennbaren Verhältnissen eine eigenständige Bedeutung für die Wohnsitzbegründung zuerkannt und derlei nicht als blosse Indizien für einen subjektiven Willen der Lebensgestaltung gewertet (Thomet, a.a.