zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, N 95). Anders als beim zivilrechtlichen Wohnsitz ist jedoch dem ZUG der Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes ("fiktiver Wohnsitz"; E. 2.1.1. am Schluss) unbekannt. Es ist daher durchaus möglich, dass eine bedürftige Person im Sinn des ZUG überhaupt keinen Unterstützungswohnsitz hat (BGer-Urteil 2A.420/1999 vom 2.5.2000 E. 4b). 3.2.1. Im vorliegenden Fall steht die Frage nach der "Absicht des dauernden Verbleibens" zur Debatte. Die Rede ist von einem inneren Vorgang, auf den jeweils bloss aus indirekter Wahrnehmung geschlossen werden kann.