Der Unterstützungswohnsitz befindet sich in dem Kanton, in welchem sich die bedürftige Person mit der "Absicht dauernden Verbleibens" aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Mit dieser Umschreibung des Unterstützungswohnsitzes lehnt sich das ZUG, wie erwähnt, weitgehend an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff von Art. 23 ZGB an. Soweit sich diese Umschreibungen mit dem Wortlaut und dem Regelungszweck des ZUG vereinbaren lassen, gelangen denn auch die Kriterien des Zivilrechts zur Anwendung (Thomet, Komm. zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, N 95).