Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG Sozialleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Bedürftiger und andere Beiträge mit Subventionscharakter. Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem Wohnsitzkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) und ausnahmsweise dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und 13 ZUG).