Unterstützungen im Sinn des Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). In Art. 3 Abs. 2 ZUG werden sodann einzelne Leistungen des Gemeinwesens umschrieben, welche ausdrücklich nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit.