Die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen der im vorliegenden Verfahren interessierenden Art wird mit Bezug auf das interkantonale Verhältnis durch das ZUG geregelt (statt vieler: Ursprung/Riedi, a.a.O., S. 240). In diesem Sinn bestimmt das ZUG, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Einsatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Unterstützungen im Sinn des Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG).