24 Abs. 2 ZGB). Diesen im ZGB verankerten "fiktiven Wohnsitz" kennt das ZUG indes nicht, sodass der Kanton Schwyz in diesem Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (BGer-Urteil 8C_223/2010 vom 5.7.2010 E. 3.1; E. 2.1.1. am Schluss). 3. 3.1. Im vorliegenden Verfahren ist die Zuständigkeit von Gemeinwesen für die finanzielle Unterstützung von A zu klären. Die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen der im vorliegenden Verfahren interessierenden Art wird mit Bezug auf das interkantonale Verhältnis durch das ZUG geregelt (statt vieler: Ursprung/Riedi, a.a.O., S. 240).