23 ZGB N 9). Nach Lage der Akten ist nicht zweifelhaft, dass der volljährige A aufgrund seines körperlichen und geistigen Schwächezustands zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, selbständig einen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass A bei seiner Rückkehr in die Schweiz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Immerhin bleibt daran zu erinnern, dass der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, falls ein früher begründeter Wohnsitz einer Person nicht nachweisbar oder ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer Wohnsitz begründet worden ist (Art. 24 Abs. 2 ZGB).