23 Abs. 1 ZGB einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen konnte. Diese Bestimmung stellt zwei Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine (handlungsfähige) Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Die letztgenannte Voraussetzung kann nur begründen, wer urteilsfähig ist. Anders gesagt können Urteilsunfähige keinen selbständigen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen (vgl. Stähelin, in: Basler Komm., 3. Aufl., 2006, Art. 23 ZGB N 9).