398 ZGB absehen konnte und im Rahmen der Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 mangels vormaliger altrechtlicher Entmündigung auch keine umfassende Beistandschaft in Erwägung zu ziehen war (vgl. KOKES, a.a.O., N 13.4). Soweit der Kanton Schwyz in diesem Kontext die Frage nach einem Rechtsmissbrauch gestellt hat, ist dieser Einwand nach dem Gesagten unbegründet. 2.1.8. Damit bleibt zu prüfen, ob der volljährige A bei seiner Rückkehr in die Schweiz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen konnte.