Damit ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall auch hinreichend geklärt, dass auf die Frage des Wohnsitzes von A Art. 26 ZGB nicht anwendbar ist, denn dieser abgeleitete zivilrechtliche Wohnsitz am Ort des Sitzes der Erwachsenenschutzbehörde setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine umfassende Beistandschaft voraus (vgl. dazu: Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2011, N 1.98). 2.1.7. Im Sinn eines Zwischenergebnisses steht fest, dass A im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz mündig war und daher auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 ZGB nicht den Wohnsitz seiner Mutter teilte.