394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB kann dieses Ziel für den in einer Pflegeeinrichtung gepflegten und betreuten A garantiert werden. Vor diesem Hintergrund ist – ungeachtet der festgestellten Urteilsunfähigkeit – nicht zu beanstanden, dass die KESB V von einer weiterreichenden umfassenden Beistandschaft im Sinn von Art. 398 ZGB abgesehen hat. Damit ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall auch hinreichend geklärt, dass auf die Frage des Wohnsitzes von A Art.