Weil diese Bestimmung indes nur den Wohnsitz von Minderjährigen regelt, ist sie auf die Verhältnisse des im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz bereits volljährigen A nicht anwendbar. Damit ist geklärt, dass die Begründung des Wohnsitzes der Mutter von A in W die Wohnsitzfrage ihres volljährigen Sohnes nicht berührt. 2.1.6. Hinzuweisen ist ferner auf Art. 26 ZGB. Danach haben Volljährige unter "umfassender Beistandschaft" ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Die andern Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts haben keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Wohnsitz (mit Bezug auf das alte Recht: BGer-Urteil 8C_28/2007 betreffend die Beiratschaft;