Diese Bestimmung regelt den "Wohnsitz Minderjähriger". Danach gilt als Wohnsitz des Kindes unter der elterlichen Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Weil diese Bestimmung indes nur den Wohnsitz von Minderjährigen regelt, ist sie auf die Verhältnisse des im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz bereits volljährigen A nicht anwendbar.