Dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde W ist weiter zu entnehmen, dass sich die Mutter von A zunächst darum bemüht hatte, die Führung über die für A vorzukehrenden vormundschaftlichen Massnahmen zu übernehmen. Weiter geht daraus hervor, dass B ihren Sohn während Jahren in Z (Mexiko) gepflegt hatte und dass sie sich aufgrund der aufwändigen ärztlichen Betreuung, der fehlenden ärztlichen Hilfe sowie der mangelnden Infrastruktur in Z dazu entschieden hatte, mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückzukehren, wo er geboren worden war.