Wie im Sachverhalt erwähnt, ist auch aktenkundig, dass die Mutter von A ab April 2009 in einem Arbeitsverhältnis stand und später Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte. Dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde W ist weiter zu entnehmen, dass sich die Mutter von A zunächst darum bemüht hatte, die Führung über die für A vorzukehrenden vormundschaftlichen Massnahmen zu übernehmen.