Wie bereits ausgeführt, stand A im Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 unter der Obhut seiner Mutter, B. Aufgrund des vom Kantonsgericht edierten Entscheids der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W vom 8. April 2009 ist ferner bekannt, dass B nach der Rückkehr in die Schweiz in der Luzerner Gemeinde W lebte. Wie im Sachverhalt erwähnt, ist auch aktenkundig, dass die Mutter von A ab April 2009 in einem Arbeitsverhältnis stand und später Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte.