BGE 138 V 25 E. 3.1.3; ferner: Ursprung/Riedi, a.a.O., S. 241). Demzufolge bleibt – ungeachtet der Aufenthalte in den erwähnten sozialen Einrichtungen – weiter zu prüfen, ob A im Kanton Luzern allenfalls unter einem anderen Anknüpfungspunkt einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. 2.1.4. Wie bereits ausgeführt, stand A im Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 unter der Obhut seiner Mutter, B. Aufgrund des vom Kantonsgericht edierten Entscheids der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W vom 8. April 2009 ist ferner bekannt, dass B nach der Rückkehr in die Schweiz in der Luzerner Gemeinde W lebte.