Wie bereits im Sachverhalt erwähnt, waren seine Stationen im März 2009 zunächst das Luzerner Kantonsspital sowie unmittelbar darauf die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheims C in X und schliesslich seit 19. Dezember 2012 das Wohnheim D. An dieser Stelle ist auf eine besondere Regelung hinzuweisen. Nach Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz. Dies bedeutet zunächst einmal nur, dass der Eintritt in eine solche Anstalt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendet (Art. 9 Abs. 3 ZUG; BGE 138 V 25 E. 3.1.3;