Folgt man der unbestrittenen Darstellung der Luzerner Dienststelle Gesundheit und Soziales in der angefochtenen Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Unterstützte nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 unverzüglich in Luzerner Pflegeeinrichtungen eingetreten ist. Wie bereits im Sachverhalt erwähnt, waren seine Stationen im März 2009 zunächst das Luzerner Kantonsspital sowie unmittelbar darauf die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheims C in X und schliesslich seit 19. Dezember 2012 das Wohnheim D. An dieser Stelle ist auf eine besondere Regelung hinzuweisen.