2.1.3. Zu prüfen bleibt, ob A nach der Rückkehr in die Schweiz einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Weiter ist danach zu fragen, in welchem Kanton eine Begründung von Wohnsitz in Frage käme. Folgt man der unbestrittenen Darstellung der Luzerner Dienststelle Gesundheit und Soziales in der angefochtenen Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Unterstützte nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 unverzüglich in Luzerner Pflegeeinrichtungen eingetreten ist.