24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt mit Bezug auf zivilrechtliche Verhältnisse der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass das ZUG diesen fiktiven Wohnsitz nicht kennt (zum Ganzen: Ursprung/Riedi, Zur neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialhilfe, in: ZBl 2014, S. 231 ff., insbes. S. 242). Darauf wird zurückzukommen sein.