Die Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Im vorliegenden Fall greift eine derartige Vermutung mangels Urteilsfähigkeit indes von vornherein nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.201200498 vom 4.10.2012). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).