Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt diese Bestimmung die – widerlegbare – Vermutung (BGE 137 III 593 und 133 V 309) wieder, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt worden ist. Die Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt.