Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass der Aufenthalt (u.a.) in einer Pflegeeinrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt diese Bestimmung die – widerlegbare – Vermutung (BGE 137 III 593 und 133 V 309) wieder, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt worden ist.